Ehrenordnung

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Ehrenordnung des Landesverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten 

Schleswig-Holsteins e. V.

vom 15. April 2026

 

1. Der Landesverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V.  (LVSH), nachstehend Landesverband SH, ehrt nach § 4 Absatz 2 der Satzung in der Fassung vom 12.10.2016 Personen oder Einrichtungen, die sich um den Landesverband und das Personenstandswesen in Schleswig-Holstein verdient gemacht haben sowie um die angebotenen Fortbildungen im Land Schleswig-Holstein Verdienste erworben haben. 

 

2. Formen der Ehrung

 

  1. Die Ehrungen erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes in Form eines Beschlusses der Vertreterversammlung in Form der Ernennung zum „Ehrenmitglied“ oder zur „Ehrenvorsitzenden“/zum „Ehrenvorsitzenden“. 

 

  1. Zur Ehrung wird eine Ehrenurkunde verliehen und eine Ehrengabe in Form eines Geschenks. 

 

3. Zum Ehrenmitglied kann vorgeschlagen werden:

 

  1. Vorstandsmitglieder, die aus dem Vorstand ausgeschieden sind und mindestens 10 Jahre für den Landesverband SH im Vorstand mitgewirkt haben

 

  1. Fachberaterinnen/Fachberater, die ausgeschieden sind und mindestens 10 Jahre für den Landesverband SH tätig waren

 

  1. Prüferinnen/Prüfer, die ausgeschieden sind und seit mindestens 10 Jahren im Namen des Landesverbandes Standesämter in Zusammenarbeit mit der Fachaufsicht geprüft haben

 

  1. Die Tätigkeiten nach Ziffern 3 und 4 können für den Vorschlag zur Ernennung zusammengerechnet werden. Wenn diese zusammen mindestens 10 Jahre betragen, ist eine Ernennung zum Ehrenmitglied möglich.

 

  1. Abweichend von diesen Regelungen ist in besonderen Fällen und besonders herausragende Verdienste für den Landesverband SH oder langjährige Verbundenheit zum Landesverband SH auf Beschluss des Vorstandes der Vorschlag zur Ernennung als Ehrenmitglied möglich.

 

4. Zur Ehrenvorsitzenden/zum Ehrenvorsitzenden kann vorgeschlagen werden

 

  1. Die Vorsitzende/der Vorsitzende, die/der mindestens seit 10 Jahren den Vorsitz des Landesverbandes SH hatte.

 

5. Rechte und Pflichten der Ehrenmitglieder und der/des Ehrenvorsitzenden

 

  1. Die Ehrenmitglieder sowie die/der Ehrenvorsitzende haben nach § 4 der Satzung (s. o.) alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, d. h. sie können beispielsweise an den vom Landesverband organisierten Schulungen (Kreisschulungen) nach vorheriger Anmeldung bei der ausrichtenden Stelle teilnehmen oder einen Gastzugang zum Intranet der Homepage des Landesverbandes SH erhalten.
     

  2.  Ferner können Sie auf Einladung an den regelmäßig stattfindenden Landesfachtagungen teilnehmen. 
     

  3.  Für die Ehrenmitglieder wird vom Vorstand regelmäßig eine interne Veranstaltung zur Information über die Entwicklung des Landesverbandes SH  organisiert. 

     

  4. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen erfolgt kostenfrei, darüberhinausgehende Reisekosten oder Tagegelder werden für diese Veranstaltungen nicht gezahlt. 
     

  5. Für die Ehrenvorsitzende/den Ehrenvorsitzenden gilt dies entsprechend. 
     

  6. Sie/Er kann darüber hinaus beratend an den Vorstandssitzungen des Landesverbandes SH (§ 15 Satzung) sowie an den Vertreterversammlungen (§ 11 Satzung) teilnehmen. Reisekosten sowie Tagegelder werden gezahlt

     

  7. Sie/Er kann auf Beschluss des Vorstandes im Namen des Landesverbandes SH an Veranstaltungen des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. (BDS) sowie anderer Landesverbände teilnehmen. Reisekosten sowie Tagegelder werden gezahlt.
     

 6. Diese Ehrenordnung wurde auf der Vertreterversammlung des Landesverbandes SH am 15. April 2026
     beschlossen und ist bis zur Neufassung gültig.

 

 

Bad Segeberg, 15. April 2026

 

 

 

gez. Carola Hofbauer-Raup                                              gez. Bettina Koran

 

Carola Hofbauer-Raup                                                      Bettina Koran

Vorsitzende                                                                          Schriftführerin