Satzung

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Satzung ab 12.10.2016

 

Satzung des Landesverbandes

der Standesbeamtinnen und Standesbeamten

Schleswig-Holsteins e. V.

 

 

I Allgemeines

 

§ 1

Name und Sitz des Verbandes

 

  1. Der Verband führt den Namen Landesverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V., er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Kiel.
  3. Der Verband ist Mitglied des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Verbandes

 

  1. Aufgabe und Zweck des Verbandes ist die Aus- und Fortbildung der in den Standesämtern und bei den standesamtlichen Aufsichtsbehörden in Schleswig-Holstein tätigen Standesbeamtinnen und Standesbeamten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  2. Dem Verband obliegt die Beratung und Unterstützung des unter 1. genannten Personenkreises und die Förderung des Erfahrungsaustausches in Fragen des Personenstands-, Staatsangehörigkeits- und Namensrechts sowie verwandter Rechtsgebiete.
  3. Er übernimmt es auch, die zuständigen Behörden bei der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Personenstandswesens und verwandter Rechtsgebiete zu beraten und beim Vollzug zu unterstützen. Der Verband arbeitet eng mit den Aufsichtsbehörden und Gerichten zusammen.
  4. Der Verband fördert  den Erfahrungsaustausch mit dem Bundesverband und anderen Fach-/Landesverbänden der Standesbeamtinnen und Standesbeamten.
  5. Die Aus- und Fortbildung erfolgt im Benehmen mit dem für das Personenstandswesen zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein durch Fachberaterinnen und Fachberater.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Leistungen begünstigt werden. Die Gewährung von gesetzlichen und durch Beschluss der Verbandsorgane festgelegten Entschädigungen  bleibt unberührt.

 

II Mitgliedschaft

 

§ 4

Mitglieder, Ehrenmitglieder

 

  1. Mitglied des Verbandes können die Standesbeamtinnen und Standesbeamten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Standesämtern und Standesamtsaufsichten, jede natürliche volljährige Person sowie jede juristische Person (Gemeinden, Ämter, Städte, Kreise usw.) mit Sitz in Schleswig-Holstein werden, welche die Ziele des Verbandes unterstützt.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können auf Beschluss der Vertreterversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verband oder auf dem Gebiet des Personenstandswesens besonders verdient  gemacht haben. Sie erhalten die Bezeichnung „Ehrenmitglied“  bzw. „Ehrenvorsitzende/Ehrenvorsitzender“. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder und zahlen keine Beiträge.

 

§ 5

Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Gegen dessen Ablehnung ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung an die Vertreterversammlung zulässig, die mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie durch Wegfall der Voraussetzungen (§ 4 Abs. 1).
  4. Der Austritt aus dem Verband ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahrs schriftlich zu erklären.
  5. Der Ausschluss wird bei verbandswidrigem Verhalten vom Vorstand beschlossen und dem Mitglied bekanntgegeben. Gegen die Ausschlussentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Beschwerde an die Vertreterversammlung eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Vertreterversammlung endgültig.

 

III Beiträge, Umlagen, Entgelte

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird durch die Vertreterversammlung festgesetzt. Er ist unmittelbar nach Beitritt, danach bis zum 31. März jedes Jahres zu zahlen.
  2. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7

Umlagen, Entgelte

 

  1. Neben den Mitgliedsbeiträgen können Umlagen erhoben werden, wenn dies zum Fortbestand des Verbandes bei einer drohenden Auflösung des Verbandes notwendig ist oder wenn dies für Anschaffungen zur Erfüllung des primären Zwecks des Verbandes notwendig ist. Umlagen können einmal jährlich bis zum vierfachen Mitgliedsbeitrag erhoben werden.
  2. Für den Besuch von durch den Verband ausgerichteten Schulungs- und Vortragsveranstaltungen durch Nichtmitglieder  können Entgelte erhoben werden.
  3. Für den Besuch von durch den Verband organisierten Großveranstaltungen können zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen Teilnehmerpauschalen erhoben werden.
  4. Die Höhe der Umlagen, Entgelte und Teilnehmerpauschalen wird durch die Vertreterversammlung festgesetzt.

 

IV Organe des Verbandes

 

§ 8

Verbandsorgane

 

Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Vertreterversammlung
  3. der Vorstand

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf durch den Vorstand einberufen, der auch die Tagesordnung festsetzt.

2.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  1. Dringlichkeitsanträge, ausgenommen Satzungsänderungen und die Verbandsauflösung, können auch während der Mitgliederversammlung gestellt werden. Ihre Aufnahme in die Tagesordnung bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verbandssatzung sowie deren Änderungen und die Auflösung des Verbandes.

 

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, wenn im Antrag Zweck und Gründe genannt sind.

 

§  11

Vertreterversammlung

 

  1. Die Vertreterversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres abzuhalten.
  2. Die Vertreterversammlung bilden die Vertrauenspersonen bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie der Vorstand.
  3. Die Vertreterversammlung beschließt in allen wichtigen Angelegenheiten des Verbandes, sie bestimmt die Richtlinien des Verbandes, soweit diese Aufgaben nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind.
  4. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertrauenspersonen bzw.  der Stellvertreterinnen und Stellvertreter und des Vorstandes anwesend sind.
  5. Feststehende Tagesordnungspunkte der jährlichen Vertreterversammlung sind:
  • Berichte des Vorstandes
  • Beratung des Rechnungs- und Kassenberichts
  • Berichte der Rechnungsprüfer/innen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen
  • Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag, die Beiträge, Umlagen, Teilnehmerpauschalen und Entgelte
  1. Eine Vertreterversammlung ist darüber hinaus vom Vorstand innerhalb von einem Monat einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vertrauenspersonen dies verlangt.

 

§ 12

Vertrauenspersonen

 

  1. Für die Kreise und kreisfreien Städte mit mindestens 10 Mitgliedern in Schleswig- Holstein werden je eine Vertrauensperson sowie eine stellvertretende Vertrauensperson gewählt.
  2. Kreisfreie Städte mit weniger als 10 Mitgliedern schließen sich dem benachbarten Kreis an.
  3. Die Vertrauenspersonen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Mitgliedern ihres Kreises und ggf. der angeschlossenen kreisfreien Stadt bzw. ihrer kreisfreien Stadt im Rahmen der Kreisschulungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahlzeit beträgt drei Jahre. Sie beginnt jeweils zum 01. Mai und endet am 30. April.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist in der folgenden Kreisschulung eine Nachwahl bis zum Ende der Wahlzeit durchzuführen.
  5. Die Vertrauenspersonen sowie die stellvertretenden Vertrauenspersonen unterstützen den Vorstand in allen satzungsmäßigen Aufgaben. Sie vermitteln zwischen dem Verband und den einzelnen Mitgliedern.
  6. Die Vertrauenspersonen moderieren die vom Vorstand im Benehmen mit dem für das Personenstandswesen zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein festgelegte Tagesordnung der Kreisschulungen.
  7. Die Vertrauenspersonen bzw. die stellvertretenden Vertrauenspersonen teilen den Mitgliedern die wesentlichen Beschlüsse der Vertreterversammlung im Rahmen der Kreisschulungen oder schriftlich per Rundbrief/Rundmail mit.

 

§ 13

Einberufung der Versammlungen und Sitzungen, Beschlüsse, Wahlen

 

  1. Die Mitgliederversammlung und die Vertreterversammlung sind unter Beifügung der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Die elektronische Form der Übermittlung ist zulässig.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vertreterversammlung werden  mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  3. Die Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit im Rahmen der Beschlussfähigkeit der Versammlung. Grundsätzlich ist in getrennten Wahlgängen zu wählen. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Eine geheime Wahl ist nur auf Antrag und Beschluss der Versammlung durchzuführen.

 

§ 14

Vorstand, Beisitz, Fachberatung

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Weitere Vertretungen bedürfen einer Bevollmächtigung.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vertreterversammlung. Er ist ehrenamtlich tätig.
  3. Der Vorstand wird durch die/den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die/den stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
  4. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
  • die/der Vorsitzende
  • die/der stellvertretende Vorsitzende
  • die Kassenführerin/der Kassenführer
  • die Schriftführerin/der Schriftführer
  • einer Beisitzerin/einem Beisitzer
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vertreterversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Wahlzeit beginnt zum 01. Mai und endet am 30. April.
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur Nachwahl eine geeignete Person mit der Aufgabe betrauen. Die Nachwahl erfolgt in der nächsten Vertreterversammlung.
  4. Die/der Vorsitzende sowie die/der stellvertretende Vorsitzende sollen nach Möglichkeit über vertiefte Kenntnisse im Personenstandswesen und verwandter Rechtsgebiete verfügen.
  5. Vor Ablauf der Wahlzeit kann die Vertreterversammlung aus wichtigem Grund die Neuwahl des Vorstandes sowie einzelner Vorstandsmitglieder vornehmen.
  6. Der Vorstand kann die Zahl seiner Mitglieder für die Dauer der Wahlzeit um ein bis zwei beratende Beisitzer/innen aus dem Kreis der Mitglieder erweitern.
  7. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand fachlich besonders geeignete Mitglieder als Fachberaterin/Fachberater berufen.
  8. Für besondere Angelegenheiten können vom Vorstand Arbeitskreise/Ausschüsse gebildet werden, die Beschlüsse vorbereiten und beratend begleiten.

 

§ 15

Vorstandssitzungen, Regularien

 

  1. Der Vorstand wird durch die/den Vorsitzende/n bzw. durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr einberufen.
  2. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher. Die elektronische Form der Übermittlung ist zulässig.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  4. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

 

§ 16

Schriftführung

 

  1. Die Schriftführerin/der Schriftführer fertigt von der Mitgliederversammlung, der Vertreterversammlung sowie von den Vorstandssitzungen Niederschriften, in denen auch die getroffenen Beschlüsse beurkundet werden.
  2. Diese Aufgaben kann der Vorstand auch einem anderen Mitglied übertragen.
  3. Die Niederschriften sind von der Schriftführerin/dem Schriftführer und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  4. Sie/er erledigt im Benehmen mit der/dem Vorsitzenden den Schriftverkehr für den Verband.

 

§ 17

Kassenführung und Prüfung

 

  1. Die Führung der Kassengeschäfte und die Erstellung der Jahresrechnung obliegen der Kassenführerin/dem Kassenführer.
  2. Hierzu gehören auch die Rechnungslegung und die Aufstellung des Haushaltsplanes im Einvernehmen mit dem Vorstand sowie die Ausstellung von Mitgliedskarten.
  3. Alle Einnahme- und Ausgabeanordnungen werden durch die/den Vorsitzende/n oder die/den stellverstretende/n Vorsitzende/n erteilt.
  4. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer, die in der Vertreterversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt werden, wobei sich der Prüfungszeitraum jeweils um ein Jahr überschneiden soll.
  5. Wiederwahl ist möglich.
  6. Kassenprüferinnen/Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  7. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte und die Einhaltung des Haushaltsanschlages des abgelaufenen Geschäftsjahres zu prüfen.
  8. Ein schriftlicher Prüfungsbericht ist dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Vertreterversammlung zuzuleiten. In der Vertreterversammlung berichtet eine/einer der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und beantragt ggf. den Entlastungsbeschluss.

 

V Änderung der Satzung, Auflösung des Verbandes, Inkrafttreten der Satzung

 

§ 18

Satzungsänderung

 

  1. Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  2. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 19

Auflösung des Verbandes

 

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung gestimmt haben.
  2. Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes dem Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V. (BDS) zu, der dies entsprechend der bisherigen Zwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Im Zweifel dürfen Beschlüsse über das Vermögen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
  4. Die Liquidation erfolgt durch den vertretungsberechtigten Vorstand, sofern die den Verband auflösende Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren ernennt.

 

§ 20

Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde am 12. Oktober 2016 von der Mitgliederversammlung in Bad Segeberg beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. April 1996 außer Kraft.

 

Bad Segeberg, 12. Oktober 2016

 

Eingetragen in das Vereinsregister des AG Kiel (AZ VR 2102 lfd. Nr. 3) am 16.03.2017

 

 

Der Vorstand des Landesverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V.

 

 

Gez. Carola Hofbauer-Raup (Vorsitzende)

Gez. Nils-Helge Reinert (stellvertretender Vorsitzender)

Gez. Bettina Koran (Schriftführerin)